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   OLG Bremen, 13.12.1982 - 5 UF 140/82a, 66 F 190/81   

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OLG Bremen, 13.12.1982 - 5 UF 140/82a, 66 F 190/81 (https://dejure.org/1982,16617)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.12.1982 - 5 UF 140/82a, 66 F 190/81 (https://dejure.org/1982,16617)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Dezember 1982 - 5 UF 140/82a, 66 F 190/81 (https://dejure.org/1982,16617)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung eines Elternteils zur Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts als wesentliche Voraussetzung für die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Bremen, 13.12.1982 - 5 UF 140/82a
    Auch die vom Kindesvater zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (veröffentlicht in DAVorm 1982, 1055 f) gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage; zwar verletzt die Regelung des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB , wonach ein gemeinsames Sorgerecht geschiedener Ehegatten für ihre Kinder selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin zusammen zu tragen, gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ; vorliegend hat die Kindesmutte aber eindeutig erklärt, daß sie einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nicht zustimmt; damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile.
  • OLG Bremen, 13.12.1982 - 5 UF 140/82
    Der Beschwerde des Kindesvaters gegen den seinen Abänderungsantrag gemäß §§ 1696, 1671 BGB abweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 29.10.1982 (66 F 190/81) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, von denen abzuweichen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 05.11.1982 keine Veranlassung besteht, zurückgewiesen.
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